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INTEGRATION - VONEINANDER LERNEN - GEMEINSAM LEBENWer kann teilnehmen?Teilnahmeberechtigt sind alle sich dauerhaft (länger als ein Jahr) im Bundesgibt aufhaltende Ausländer, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnisa. zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21 AufenthG) oder b. zum Zwecke des Familiennachzuges (§§ 28, 29, 30, 32, 36 AufenthG) oder c. aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder d. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten, sowie e. Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge Was kostet der Kurs?Kursteilnehmer, die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld 2) oder Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) empfangen, können über uns oder die jeweilige Ausländerbehörde eine Befreiung der Gebühren bei dem Bundesamt für Migration beantragen. Ansonsten wird für jede Unterrichtsstunde ein Betrag von 1 erhoben.Wie und wo kann man einen Kursplatz beantragen?Spätaussiedler und Angehörige erhalten bereits bei der Einreise in die BRD einen Berechtigungsschein, mit dem sie sich nach der endgültigen Wohnsitznahme bei einem Kursträger ihrer Wahl anmelden können. Ausländer können über die Ausländerbehörde oder uns einen Antrag an das Bundesamt schicken, erhalten dann von dort die Zulassung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, und können sich dann bei einem beliebigen Kursträger anmelden. Dem Antrag muss eine Kopie des Aufenthaltstitels aus dem Pass und, sofern ein Antrag auf Befreiung vom Kostenbeitrag gestellt werden soll, der Nachweis über die entsprechenden Leistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) beigefügt werden.Wer erteilt nähere Auskünfte?Gerne sind wir Ihnen bei allen Fragen in Zusammenhang mit den Integrationskursen behilflich. Ansonsten stehen Ihnen natürlich die Ausländerbehörden oder das Bundesamt für Migration zur Verfügung.
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Tel: 0049-(0)6221-45680 Fax: 0049-(0)6221-456819 © by S. Weigel |